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Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen

Das Bundesfinanzministerium hat neu geregelt, wie Unternehmer den betrieblichen Anteil an den Stromkosten für das Aufladen eines Elektro- oder Hybrid-Firmenwagens an der heimischen Ladeeinrichtung ermitteln müssen.

Weil der Fiskus ab 2026 für das Aufladen von Elektro- und Hybriddienstwagen an der heimischen Wallbox die bisherigen lohnsteuerlichen Pauschalen gestrichen hat und stattdessen eine verbrauchsgenaue Erfassung verlangt, hat das Bundesfinanzministerium nun auch die Regelung für Elektro- und Hybridfirmenwagen von Unternehmern neu geregelt. Die bisherige Regelung hatte auch auf die nun gestrichenen Pauschalen Bezug genommen und war deshalb nicht mehr aktuell.

Die neue Regelung für einen Firmenwagen ist an die Regelung im lohnsteuerlichen Bereich angelehnt: Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridfahrzeug an einer häuslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge mit einem separaten Stromzähler nachgewiesen werden. Das kann ein stationärer oder mobiler Zähler (beispielsweise wallbox- oder fahrzeugintern) sein, und der Zähler muss nicht eichrechtskonform sein.

Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge sieht der Fiskus Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend an, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann, z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge. Die so ermittelte Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Preis für den verbrauchten Strom ist auch der Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage bleibt dabei aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich des anteiligen Grundpreises angesetzt werden.

Zur Vereinfachung kann zur Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten anstelle des individuellen Strompreises auch der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr der für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) anzusetzen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch diesen Pauschalansatz sind sämtliche Stromkosten des Unternehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

 
[mmk]

 

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