Installation einer Photovoltaikanlage gilt nicht als energetische Ma?nahme

Entgegen der Ansicht vieler Steuerrechtler hat das Finanzgericht D?sseldorf entschieden, dass eine Photovoltaikanlage zum Betrieb einer W?rmepumpe nicht als energetische Ma?nahme steuerbeg?nstigt ist.

Verteilt auf drei Jahre k?nnen 20 % der Kosten f?r bestimmte energetische Ma?nahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb?ude auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Maximal sind damit 40.000 Euro an Steuerersparnis m?glich. Zu den beg?nstigten Ma?nahmen z?hlt auch die Erneuerung der Heizungsanlage oder die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese ?lter als zwei Jahre sind. Die Installation einer Photovoltaikanlage ist dagegen keine steuerbeg?nstigte energetische Ma?nahme, auch wenn der durch sie erzeugte Strom zum Betrieb einer W?rmepumpe verwendet wird. Das hat das Finanzgericht D?sseldorf entschieden.

Nach Meinung des Gerichts ist die Verwendung von Solarstrom f?r die W?rmepumpe nur eine mittelbare Unterst?tzung der Heizungsanlage. Der Solarstrom ist keine W?rmequelle der W?rmepumpe und die W?rmepumpe w?re auch bei Betrieb mit Netzstrom beg?nstigt, weil die Photovoltaikanlage und die W?rmepumpe eigenst?ndige Anlagen sind. Das Gericht hat damit der Ansicht diverser renommierter Steuerrechtler widersprochen, die auch eine Photovoltaikanlage zum Betrieb einer W?rmepumpe als beg?nstigt einstufen.

Ob die Kl?ger gegen das Urteil Revision eingelegt haben, wird sich zeigen. In jedem Fall sollte in vergleichbaren F?llen der Abzug beantragt und im Fall einer Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch eingelegt werden. Falls es dann ein Revisionsverfahren gibt, kann das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden, bis eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt.

 
[mmk]