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Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein

Wenn die Arbeitszeit am vermieteten Objekt mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit im Rahmen der Vermietertätigkeit ausmacht, kann auch eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte sein, womit Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar sind.

Eine Ferienwohnung kann die erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der daraus erzielten Mieteinnahmen sein, wenn mindestens ein Drittel der mit dem Objekt zusammenhängenden Arbeitszeit dort anfällt. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Münster dem Finanzamt widersprochen, das einem Vermieter-Duo die Anerkennung der Fahrtkosten zur vermieteten Ferienwohnung verweigerte. Die beiden Vermieter - Vater und Sohn - fuhren mehrfach zu den zwei vermieteten Ferienwohnungen, um dort Reparatur- und Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Die dafür geltend gemachten Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen wollte das Finanzamt wegen einer privaten Mitveranlassung nicht akzeptieren.

Zwar nahm auch das Finanzgericht eine Aufteilung der Kosten in einen privat veranlassten Anteil und einen mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Anteil vor, aber es hat Fahrtkosten und die Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung in einer dritten, nicht fremdvermieteten Wohnung anerkannt. Die beiden vermieteten Wohnungen sind laut dem Gericht jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Die gesetzlichen Regelungen führen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet.

Diese quantitative Zuordnung hat das Gericht gewählt, weil bei diesen Einkünften anders als bei Arbeitnehmern keine Zuordnung durch einen Arbeitgeber zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt. Weil in diesem Fall die beiden Ferienwohnungen im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die beiden Vermieter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, ist die Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten worden. Damit sind die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen.

 
[mmk]

 

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